Allgemeine Einkaufs-bedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

(a) Die Allgemeinen Einkauf-Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Einkauf AGB“) der Hessenkemper GmbH („Käufer“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Hessenkemper GmbH und dem Lieferanten von Waren (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch Hessenkemper GmbH. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.

(b) Mit der Annahme und Ausführung eines Auftrages und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese „Einkauf AGB“ in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass in jeden Einzelfall der „Käufer“ den Lieferanten darauf hinweisen müsste. Die „Einkauf-AGB“ der Hessenkemper GmbH können jederzeit auf der Internetseite www.hessenkemper.com abgerufen werden.

(c) Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den „Käufer“ bei Vertragsabschluss schriftlich zugestimmt. In diesem Fall, sowie bei besonderer Vereinbarung, besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die „Einkauf-AGB“ nachrangig und ergänzend. Die Annahme einer Lieferung des Lieferanten durch den „Käufer“ bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen und Erläuterungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

(d) Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit dem „Käufer“ unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen. Der Vertragsabschluss sowie alle Vereinbarungen auch Individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem „Käufer“ und dem Lieferanten zur Erfüllung des Vertrages getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen und dem „Käufer“ in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen. Ergeben sich Abweichung kommt kein Vertrag zu Stande. Dies gilt auch besonders bei direkten und oder indirekten Verletzungen von Patent-, Schutz-, Gebrauchsmuster- und Designrechten gegenüber Dritten.

(e) Sofern das Angebot seitens des „Käufers“ erfolgt, hält sich der „Käufer“ 5 Arbeitstage ab Angebotsdatum gebunden.

(f) Die Durchführung bzw. Ausführung der bestellten Leistung und Lieferung durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(g) Selbst wenn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine verbindende Verpflichtung zur Einhaltung des Lieferkettenschutzgesetzes „LkSG“ (Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten) besteht, erwarten wir von dem Lieferanten in unserer Geschäftsbeziehung die bestmögliche Umsetzung seiner Sorgfaltspflicht zu den Themen Menschenrechte, Arbeitssicherheit, Umwelt und Ethik. Fehlinterpretation und Fehlverhalten zu der jeweils aktuellen Gesetzeslage befreit den Lieferanten nicht vor Regressansprüchen, die durch sein Verhalten hervorgerufen werden.

2. Vertragsabschluss + Verkäuferpflichten

(a) Der Leistungsumfang der Bestellung und oder des Angebotes ergibt sich aus der Einzelbestellung, Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Muster und anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse. Sie sind Teíl der Auftragsleistung.

(b) Die maßgebliche Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten ergibt sich aus dem schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag.

(c) Der Käufer erwartet zur Bestätigung des Vertragsabschlusses in einer angemessenen Frist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

3. Preise, Lieferzeit + Lieferverzug

(a) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Sie beinhalten insbesondere die Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackungen und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es einer einvernehmlichen Vereinbarung. Ansonsten sind Nachforderungen über den Preis hinaus ausgeschlossen.

(b) Der vertraglich festgesetzte Rechnungspreis, soweit keine anderslautende vertragliche Vereinbarung vorliegt, wird innerhalb von 30 Tagen netto nach bestätigten Wareneingang (Voraussetzung ist die einwandfreie Beschaffenheit der Ware/Lieferung gemäß Vertrag) gezahlt.

Bei einer vorzeitigen Zahlung erfolgt diese innerhalb 14 Tage mit 3% Skonto.

Voraussetzung ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt unbar auf das angegebene Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Gewährleistungsansprüche

(a) Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Geschäftssitz des „Käufers“ zu erfolgen und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.

(b) Der Gefahrenübergang erfolgt bei der Annahme der Lieferung durch den „Käufer“ an deren Geschäftssitz

(c) Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Dir Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant bestätigt, dass sämtliche Verpackungen die hiervon betroffen sind, gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizensiert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt wurden.

(d) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(e) Gewährleistungsansprüche des „Käufers“ bei Sach- und Rechtsmängel gegenüber dem „Lieferanten“ bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate nach Gefahrenübergang.

(f) Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für den „Käufer“ gemäß §377 HGB wird ausgeschlossen.

(g) Der Lieferant haftet uneingeschränkt für grob fahrlässige Fehler, auch solche, die als „versteckter Mangel“ beschrieben werden.

(h) Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den zur Zeit geltenden gesetzlichen Vorschriften genügen, insbesondere die Vorgaben zu der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie und der EU-Chemikalienverordnung REACH.

5. Haftung

(a) Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(b) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, dem „Käufer“ insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem „Käufer“ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

(c) Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des „Käufers“, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von dem „Käufer“ gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet der „Käufer“ nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der „Käufer“ nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch den „Käufer“, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6. Beistellung, Vermischung

(a) Wir die von dem „Käufer bereitgestellte Sache (Materialien/Kaufteile) mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der „Käufer“ das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbar, dass der Lieferant dem „Käufer“ anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den „Käufer“ unentgeltlich.

7. Geheimhaltung, Schutzrechte, Eigentumsvorbehalt

(a) Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller durch den „Käufer“ zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen verpflichtet. Hierbei behält sich Der „Käufer“ die „Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, deren sich der Lieferant zur Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.

(b) Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages und seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der „Käufer“ von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den „Käufer“ von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die der „Käufer“ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung.

(c) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt automatisch mit Zahlung des Vertragspreises.

Es besteht kein verlängerter Eigentumsvorbehalt.

8. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von dieser Einkauf-AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für den „Käufer“ und den Lieferanten verbindlich.

(b) Erfüllungsort ist Arnsberg in Westfalen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem „Käufer“ und dem „Lieferanten“ bestehenden Vertragsverhältnis ist Arnsberg in Westfalen, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(c) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Käufers“, die jederzeit auf der Webseite www.hessenkemper.com abgerufen werden können, ergänzend.

(d) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewährt.

(e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einkauf-AGB“ ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der „Einkauf-AGB“ im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung so neu wirksam zu vereinbaren und in schriftliche Form zu bringen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird. Bei Lücken gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Stand: 01/2023

Wir sprechen gerne mit Ihnen!


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